a) Vor Auszahlung der Zuwendung ist die Gesamtfinanzierung des Projektes nachzuweisen (z. B. Bewilligungsbescheide). Die Stiftung behält sich vor, die Auszahlung in Teilbeträgen vorzunehmen.
b) Der Zuwendungsempfänger bestätigt der Stiftung den Empfang der Zuwendung bzw. entsprechender Teilbeträge und erklärt nach Abschluss einer geförderten Maßnahme die ordnungsgemäße, dem Antrag entsprechende Verwendung der insgesamt ausgezahlten Fördermittel.
c) Die von der Stiftung bewilligten Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
d) Änderungen innerhalb des Projektes gegenüber den im Antrag gemachten Angaben, sind der Stiftung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
e) Die mit dem Projekt verbundene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist frühzeitig mit der Stiftung abzustimmen. Das betrifft auch Terminvereinbarungen und Projektpräsentationen.
f) In Begleitmaterialien, wie zum Beispiel Hinweistafeln, Faltblättern, Plakaten usw. wird um die Aufnahme des Hinweises “Mit freundlicher Unterstützung der Stiftung Benhausen” deutlich lesbar und an exponierter Stelle gebeten. Vor Herstellung bzw. Drucklegung der entsprechenden Materialien ist ein Entwurf zur Bestätigung bei uns einzureichen. Dies stellt keine Gegenleistung im steuerlichen Sinn dar.
Presse und Öffentlichkeit sind nicht über die Höhe der von der Stiftung bewilligten Förderbeträge zu unterrichten.
Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit und sonstiger Publikationen ist die Stiftung berechtigt, über alle Fördermaßnahmen im Einzelnen in Wort und Bild zu berichten.
Enthält die Bewilligung der Stiftung projektbezogen keine anderslautende Regelung, ist die Verwendung des bewilligten Gesamtbudgets durch den Antragsteller/Projektträger gegenüber der Stiftung nach Beendigung des Projektes bis spätestens 12 Monate ab Datum des Zusageschreibens nachzuweisen. Hierfür ist der Verwendungsnachweis zu nutzen und ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet an die Stiftung zu übersenden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer summarischen Zusammenstellung der projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben.
Liegt der Verwendungsnachweis des Antragstellers/Projektträgers bei der Stiftung nicht fristgerecht vor, können bereits ausgezahlte Förderungen zurückgefordert werden.
Der Empfänger der bewilligten Mittel hat alle projektbezogenen Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und für Prüfungszwecke für die Stiftung vorzuhalten, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.